Laut der Medizinprodukt-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und dem Robert Koch-Institut (RKI) ist die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Herstellerangaben mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten oder Dritten nicht gefährdet wird.
Somit fordert das Medizinprodukterecht die Validierung der Aufbereitungsprozesse auch in der Zahnarztpraxis.